REACH
NIKO hat den Anspruch, die Umweltauswirkungen aller unserer Produkte zu minimieren.
Daher verfolgt NIKO aufmerksam alle Entwicklungen und Anforderungen, die sich aus der REACH-Verordnung (Registration, Evaluation, Authorization and Restriction of Chemicals – Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung von Chemikalien) ergeben.
Alle chemischen Stoffe werden über die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) registriert.
Gegenwärtig werden auf der ECHA-Website mehr als 25.000 Stoffe aufgeführt. Der Bewertungsprozess ist darauf ausgerichtet, die potenziellen Auswirkungen dieser chemischen Stoffe auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu überprüfen. Wenn ernsthafte Bedenken vorliegen, wird der Stoff auf die Kandidatenliste der besonders besorgniserregenden Stoffe (Substances of Very High Concern, kurz: SVHC) gesetzt. Alle sechs Monate werden, basierend auf wissenschaftlichen Forschungsergebnissen, weitere Stoffe zu dieser Liste hinzugefügt.
Niko ist Hersteller und Anbieter von elektrischem und elektronischem Zubehör. Derartige Erzeugnisse können besonders besorgniserregende Stoffe enthalten, aber unter normalen Bedingungen oder sogar bei vorhersehbarem Missbrauch ist nicht zu erwarten, dass diese Stoffe aus dem Erzeugnis freigesetzt werden.
Artikel 33 der REACH-Verordnung verlangt: „Jeder Anbieter eines Erzeugnisses, das einen Stoff enthält, der die Kriterien des Artikels 57 erfüllt und gemäß Artikel 59 Absatz 1 in einer Konzentration von mehr als 0,1 Gewichtsprozent identifiziert wurde, muss dem Abnehmer des Erzeugnisses ausreichende Informationen zur Verfügung stellen, die dem Anbieter zur Verfügung stehen, um eine sichere Verwendung des Erzeugnisses zu ermöglichen; dazu gehört mindestens der Name des Stoffes.“
Diese Verpflichtungen nimmt Niko sehr ernst und bemüht sich gemeinsam mit seinen Lieferanten, die Verwendung von SVHC in seinen Produkten zu reduzieren und nach Möglichkeit zu vermeiden. Da die Liste der Stoffe auf der SVHC-Liste ständig erweitert wird, ist es jedoch wahrscheinlich, dass einige dieser Stoffe in den Erzeugnissen vorhanden sind.
Die nachstehende Liste enthält die bisher bekannten besonders besorgniserregenden Stoffe (SVHC), die in bestimmten NIKO-Erzeugnissen in Konzentrationen über 0,1 % enthalten sind. Für diese besonders besorgniserregenden Stoffe werden bei der ECHA gemäß der Abfallrahmenrichtlinie SCIP-Meldungen eingereicht.
Sollten Sie Fragen oder Bedenken zu den auf dieser Liste aufgeführten Stoffen haben, wenden Sie sich bitte an unser Büro zur Erfüllung von Umweltschutzauflagen, indem Sie eine E-Mail per E-Mail an ecocompliance@niko.eu senden.
RoHS
Die RICHTLINIE 2002/95/EG zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe (auf Englisch: Restriction of Hazardous Substances, kurz: RoHS) wurde erstmals im Jahr 2003 verabschiedet und trat am 1. Juli 2006 in Kraft. Diese europäische Richtlinie beschränkte die Verwendung von sechs gefährlichen Stoffen bei der Herstellung verschiedener Arten von Elektro- und Elektronikgeräten mit einer Reihe von Ausnahmen. Die erfassten Materialien waren Blei, Quecksilber, Cadmium, sechswertiges Chrom, polybromierte Biphenyle (PBB) und polybromierte Diphenylether (PBDE).
Die Anwendbarkeit war auf folgende Gerätekategorien beschränkt:
- Haushaltsgroßgeräte
- Haushaltskleingeräte
- IT- und Telekommunikationsgeräte
- Geräte der Unterhaltungselektronik
- Beleuchtungskörper
- Elektrische und elektronische Werkzeuge (ausgenommen: ortsfeste industrielle Großwerkzeuge)
- Spielzeug sowie Sport- und Freizeitgeräte
- Automatische Ausgabegeräte
2011 wurde die Richtlinie durch die neue Richtlinie 2011/65/EU ersetzt, wobei ihre Anwendbarkeit stufenweise auf Elektro- und Elektronikgeräten ausgeweitet wurde. Dieser neue Ansatz der Richtlinie schreibt für alle anwendbaren Geräte eine CE-Kennzeichnung vor.
2015 wurden 4 Werkstoffe zu der Liste hinzugefügt. Somit sind die folgenden Stoffe (mit Ausnahmen) in Elektro- und Elektronikprodukten beschränkt:
Blei (0,1 %)
Quecksilber (0,1 %)
Cadmium (0,01 %)
Sechswertiges Chrom (0,1 %)
Polybromierte Biphenyle (PBB) (0,1 %)
Polybromierte Diphenylether (PBDE) (0,1 %)
Bis(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP) (0,1 %)
Benzylbutylphthalat (BBP) (0,1 %)
Dibutylphthalat (DBP) (0,1 %)
Diisobutylphthalat (DIBP) (0,1 %)
Alle Niko-Produkte entsprechen der geltenden RoHS-Richtlinie, was in der EU-Konformitätserklärung (CE) nachgewiesen wird. Diese Erklärungen sind auf der Niko-Website zu finden. Kopien können auch per E-Mail an ecocompliance@niko.eu beantragt werden.